Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin TexRAusbV 2002 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 69, Textilreiniger, der Anlage A der Handwerksordnung sowie2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.